Oberlandesgericht Köln, 2010-09-24, 17 W 190/10

17 W 190/10Obergericht24.09.2010

Regest

Ruht das Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre, so gilt die weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht als neue Angelegenheit; § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nicht anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 190/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-24

Aktenzeichen: 17 W 190/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0924.17W190.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: RVG §§ 8, 15 Abs. 5 Satz 2, 60 f, § 251 ZPO

Leitsätze

Ruht das Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre, so gilt die weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht als neue Angelegenheit; § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nicht anwendbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 530,98 €.

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