17 W 190/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-09-24, 17 W 190/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-09-24, 17 W 190/10
17 W 190/10Obergericht24.09.2010
Regest
Ruht das Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre, so gilt die weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht als neue Angelegenheit; § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nicht anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 190/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-24
Aktenzeichen: 17 W 190/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0924.17W190.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: RVG §§ 8, 15 Abs. 5 Satz 2, 60 f, § 251 ZPO
Leitsätze
Ruht das Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre, so gilt die weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht als neue Angelegenheit; § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nicht anwendbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 530,98 €.
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