II-14 UF 144/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-10-01, II-14 UF 144/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-10-01, II-14 UF 144/10
II-14 UF 144/10Obergericht01.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — II-14 UF 144/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-01
Aktenzeichen: II-14 UF 144/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1001.II14UF144.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat - Familiensenat -
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 22. Juni 2010 zu Ziffer II (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und hinsichtlich der Anwartschaften der Ehemannes bei der Beteiligten zu 1) (dritter Absatz des Tenors zum Versorgungsausgleich) wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der T Lebensversicherung a.G., Versicherungsnummer …, zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht entsprechend der Ausgleichsquote von 50 % des der Ehezeit zugeordneten Vertragsvermögens zum Umsetzungszeitpunkt bei der T Lebensversicherung a.G. begründet.
Die T Lebensversicherung a.G. wird verpflichtet, den durch Anwendung der Ausgleichswertquote auf das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen zum Umsetzungszeitpunkt des Beschlusses ermittelten Betrag in einen für die Antragsgegnerin bei der T Lebensversicherung a.G. neu einzurichtenden Vertrag zu übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben, die Beschwerdeführerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
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