Oberlandesgericht Köln, 2010-10-04, 6 AuslA 88/09

6 AuslA 88/09Obergericht04.10.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 88/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-04

Aktenzeichen: 6 AuslA 88/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1004.6AUSLA88.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

I.

Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen B. T. zur Vollstreckung

  1. der im Urteil der 3. Kammer des Schwurgerichts Istanbul vom 05.09.2008 - Grundnummer 1998/41; Urteilsnummer 2008/1302 - enthaltenen, auf eine nachträgliche Gesamtstrafe von 4 Jahren, 6 Monaten und 9 Tagen zurückgeführten Freiheitsstrafe aus folgenden Verurteilungen :

a) Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil der 11. Kammer des Landgerichts für Strafsachen in Istanbul vom 09.07.1998 - Grundnummer 1997/1497; Urteilsnummer 1998/814 - in Verbindung mit dem Zusatzurteil dieses Gerichts vom 05.12.2005

b) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus dem Urteil der 3. Kammer des Schwurgerichts Istanbul mit Urteil vom 29.04.1998 - Grundnummer 1998/41, Urteilsnummer 1998/62 - in Verbindung mit dem Zusatzurteil dieses Gerichts vom 19.09.2005

c) Freiheitsstrafe von zwei Jahren, 33 Monaten, zehn Tagen aus dem Urteil des Landgerichts für Strafsachen in Lüleburgaz vom 07.11.1995 - Grundnummer 1995/350, Urteilsnummer 1995/518 -

d) Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts für Strafsachen in Malkara vom 30.11.1999 - Grundnummer 1997/305, Urteilsnummer 1999/292 - in Verbindung mit dem Zusatzurteil dieses Gerichts vom 21.10.2005

  1. der im Urteil des Landgerichts für Strafsachen in Kartal vom 26.04.2006 - Grundnummer 2005/660, Urteilsnummer 2006/155 - verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren elf Monaten ist zulässig.

II.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

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