Oberlandesgericht Köln, 2010-10-06, 17 W 168/10

17 W 168/10Obergericht06.10.2010

Regest

1. Die Anordnung der Beweiserhebung von Amts wegen darf nicht von der vorherigen Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden. 2. Der Erlass einer Begleitanordnung mit einer Aufforderung zur Einzahlung ist nicht ausgeschlossen. 3. Welche Partei in welchem Umfang zur Einazhlung aufgefordert wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 168/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-06

Aktenzeichen: 17 W 168/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1006.17W168.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 144 Abs. 1, 379 S. 1, 402; GKG § 17 Abs. 3

Leitsätze

  1. Die Anordnung der Beweiserhebung von Amts wegen darf nicht von der vorherigen Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.

  2. Der Erlass einer Begleitanordnung mit einer Aufforderung zur Einzahlung ist nicht ausgeschlossen.

  3. Welche Partei in welchem Umfang zur Einazhlung aufgefordert wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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