2 Ws 615/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-10-06, 2 Ws 615/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-10-06, 2 Ws 615/10
2 Ws 615/10Obergericht06.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 615/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-06
Aktenzeichen: 2 Ws 615/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1006.2WS615.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Gemäß § 119 Abs.1 S. 2 Nr. 1 bis 3 StPO wird angeordnet, dass
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der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
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Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift,- und Paketverkehr zu überwachen sind,
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die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.
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