6 W 142/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-10-08, 6 W 142/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 142/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-08
Aktenzeichen: 6 W 142/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1008.6W142.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB § 242; UWG § 3, 4 Nr. 1; GlüStV § 21 Abs. 3
Tenor
1.) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.8.2010 abgeändert:
Den Antragsgegnern wird es jeweils einzeln bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens spielgesperrten Personen die Teilnahme an öffentlichen Glückspielen durch Verkauf von Sportwetten zu ermöglichen, und zwar dann, wenn dies durch Vorlage einer Lottobasiskarte einer dritten Person geschieht, ohne dass ein Personalausweis oder vergleichbarer Lichtbildausweis vorgelegt wird, wie am 17.7.2010 geschehen in
§ der Lottoannahmestelle des Herrn V C, ..., gegen 11:40 Uhr,
§ der Lottoannahmestelle des Herrn Q K, ..., gegen 10:57 Uhr,
§ der Lottoannahmestelle der Frau T N, ..., gegen 9:00 Uhr,
§ der Lottoannahmestelle des Herrn O S, ..., gegen 10:16 Uhr,
§ der Lottoannahmestelle des Herrn D U, ..., gegen 11:30 Uhr, und
§ der Lottoannahmestelle des Herrn P X, ..., gegen 10:53 Uhr.
- Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern jeweils zu 1/3 auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.