17 W 141/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-10-11, 17 W 141/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-10-11, 17 W 141/10
17 W 141/10Obergericht11.10.2010
Regest
Das Landgericht ist auch nach der ab 01.09.2009 geltenden Neufassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in Kostenfestsetzungssachen der Beratungshilfe das zuständige Beschwerdegericht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 141/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-11
Aktenzeichen: 17 W 141/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1011.17W141.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: GVG § 72 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
Leitsätze
Das Landgericht ist auch nach der ab 01.09.2009 geltenden Neufassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in Kostenfestsetzungssachen der Beratungshilfe das zuständige Beschwerdegericht.
Tenor
Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 31.05.2010 (3 UR II 167/06) wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass die Vorlage an das Landgericht als zuständiges Beschwerdegericht erfolgt.
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