2 Wx 157/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-10-19, 2 Wx 157/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-10-19, 2 Wx 157/10
2 Wx 157/10Obergericht19.10.2010
Regest
Während nach dem bis zum 31. AUgust 2009 geltenden Recht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gerichtsgebühren anfielen (Senat, Beschluss vom 1. April 2009, FGPrax 2009, 134 f.), ergeht die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzt geltenden Recht in einem gesonderten Verfahren, in dem Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung anfallen können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 157/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-19
Aktenzeichen: 2 Wx 157/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1019.2WX157.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: UrhG § 101 Abs. 9M KostO § 1 Abs. 1, 128 e; FamFG §§ 49 ff., 51 Abs. 1
Leitsätze
Während nach dem bis zum 31. AUgust 2009 geltenden Recht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gerichtsgebühren anfielen (Senat, Beschluss vom 1. April 2009, FGPrax 2009, 134 f.), ergeht die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzt geltenden Recht in einem gesonderten Verfahren, in dem Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung anfallen können.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Okto-ber 2010 wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. September 2010 - 209 O 129/10 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 2. August 2010 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des Landgerichts Köln vom 15. Juli 2010, der Beteiligten zu 1) übermittelt mit Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln vom 16. Juli 2010, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
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