6 AuslS 101/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-10-20, 6 AuslS 101/09
Oberlandesgericht Köln, 2010-10-20, 6 AuslS 101/09
6 AuslS 101/09Obergericht20.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslS 101/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-20
Aktenzeichen: 6 AuslS 101/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1020.6AUSLS101.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
- Die Leistung von Rechtshilfe aufgrund der polnischen Rechtshilfeersuchen der Landesstaatsanwaltschaft Katowice vom 5. Mai 2008 und 12. November 2008 in der Fassung der Ersuchen der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 11. Dezember 2009 und 27. Mai 2010 - Geschäftsnummer Ap V Oz 33/09 (PR IV-III Oz 18/08) - ist zulässig, soweit es die Herausgabe von beglaubigten Kopien sämtlicher Unterlagen betrifft, die in irgendwelchem Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Erwerb der Anteile an der Q. U. D. (QUD) durch die E. V. AG bzw. die W. Deutschland GmbH von der Firma F. AG stehen, - einschließlich der betriebsinternen Korrespondenz, e-Mail-Kommunikation, den Vorlagen an den Vorstand und den Aufsichtsrat - enthalten in dem Aktenordner mit der Beschriftung:
"StA Bonn 663 Js 208/08 - Rechtshilfe für StA Kattowitz (Polen) Kopien/ Asservate/ Ausdrucke/Datensicherung/Durchsuchung vom 24.9.2008 V.AG / W.".
Die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung steht unter der Bedingung, dass in die angeführten Unterlagen bis zum rechtskräftigen Abschluß des durch die polnischen Behörden geführten Ermittlungsverfahrens ausschließlich etwaigen Beschuldigten zu Verteidigungszwecken Einsicht gewährt werden darf.
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Die insoweit erhobenen Einwendungen der betroffenen Unternehmen werden zurückgewiesen.
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Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe betreffend die Herausgabe des "Rahmenvertrages zwischen der E. V. AG, W. Deutschland GmbH, F. Aktiengesellschaft, Mega Investments GmbH" wird zurückgestellt.
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