6 W 157/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-11-11, 6 W 157/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 157/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-11
Aktenzeichen: 6 W 157/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1111.6W157.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 133, 157
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 307/10 - vom 18.08.2010 abgeändert.
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Diese hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht den Verfahrenskosten erster Instanz.
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