2 Ws 738 + 739/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-11-15, 2 Ws 738 + 739/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-11-15, 2 Ws 738 + 739/10
2 Ws 738 + 739/10Obergericht15.11.2010
Regest
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein einen Sachverständigen betreffendes Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wird, ist während laufender Hauptverhandlung unzulässig gem. § 305 S. 1 StPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 738 + 739/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-15
Aktenzeichen: 2 Ws 738 + 739/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1115.2WS738.739.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein einen Sachverständigen betreffendes Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wird, ist während laufender Hauptverhandlung unzulässig gem. § 305 S. 1 StPO.
Tenor
Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
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