Oberlandesgericht Köln, 2010-11-17, 18 U 149/10

18 U 149/10Obergericht17.11.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 149/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-17

Aktenzeichen: 18 U 149/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1117.18U149.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

  1. Der Streitwert für die Berufung der Beklagten zu 1) wird auf bis 8.000,00 Euro; derjenige für die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird auf jeweils bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

  2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.06.2010 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

  3. Der Antrag der Beklagten vom 17.08.2010 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.06.2010 - 8 O 466/09 - wird zurückgewiesen.

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