2 Ws 743-744/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-11-19, 2 Ws 743-744/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-11-19, 2 Ws 743-744/10
2 Ws 743-744/10Obergericht19.11.2010
Regest
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei möglicher Fehlleitung eines Fax-Schreibens 2. Hat die Strafvollstreckungskammer im Widerrufsverfahren gem. § 56 f StGB dem Verurteilten im Anhörungstermin zur Erfüllung einer Zahlungsauflage eine neue - später noch verlängerte - Frist gesetzt, ist sie gehindert, nach Fristablauf ohne er-neute mündliche Anhörung über den Widerruf zu entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 743-744/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-19
Aktenzeichen: 2 Ws 743-744/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1119.2WS743.744.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
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Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei möglicher Fehlleitung eines Fax-Schreibens
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Hat die Strafvollstreckungskammer im Widerrufsverfahren gem. § 56 f StGB dem Verurteilten im Anhörungstermin zur Erfüllung einer Zahlungsauflage eine neue - später noch verlängerte - Frist gesetzt, ist sie gehindert, nach Fristablauf ohne er-neute mündliche Anhörung über den Widerruf zu entscheiden.
Tenor
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Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. gewährt.
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Der vorbezeichnete Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. zurückverwiesen.
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