6 U 51/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-11-19, 6 U 51/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 51/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-19
Aktenzeichen: 6 U 51/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1119.6U51.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 4 Nr. 1; PflschG §§ 11, 15 d, 16 c
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.2.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 161/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu 1) wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Pflanzenschutzmittel "T" aus den Originalbehältnissen der Klägerin in andere Behältnisse umzufüllen, als Reimport zu kennzeichnen und mit der Bezeichnung "G & B" zu versehen wie auf den Seiten 3 - 7 dieses Urteils wiedergegeben und es ohne Zulassung oder Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder in den Verkehr zu bringen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 100.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 40.000 €.
Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsan-spruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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