2 Ws 748/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-11-22, 2 Ws 748/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-11-22, 2 Ws 748/10
2 Ws 748/10Obergericht22.11.2010
Regest
Die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung gem. § 454a Abs. 2 StPO stellt eine neuerliche Prognoseentscheidung auf veränderter Tatsachengrundlage dar; als Aufhebungsgrund kommen daher alle neuen Tatsachen in Betracht, die auf die ursprüngliche Prognoseentscheidung einen ungünstigen Einfluß haben ( hier : Verlust des freien Beschäftigungsverhältnisses).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 748/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-22
Aktenzeichen: 2 Ws 748/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1122.2WS748.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung gem. § 454a Abs. 2 StPO stellt eine neuerliche Prognoseentscheidung auf veränderter Tatsachengrundlage dar; als Aufhebungsgrund kommen daher alle neuen Tatsachen in Betracht, die auf die ursprüngliche Prognoseentscheidung einen ungünstigen Einfluß haben ( hier : Verlust des freien Beschäftigungsverhältnisses).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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