Oberlandesgericht Köln, 2010-11-22, 2 Ws 748/10

2 Ws 748/10Obergericht22.11.2010

Regest

Die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung gem. § 454a Abs. 2 StPO stellt eine neuerliche Prognoseentscheidung auf veränderter Tatsachengrundlage dar; als Aufhebungsgrund kommen daher alle neuen Tatsachen in Betracht, die auf die ursprüngliche Prognoseentscheidung einen ungünstigen Einfluß haben ( hier : Verlust des freien Beschäftigungsverhältnisses).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 748/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-22

Aktenzeichen: 2 Ws 748/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1122.2WS748.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung gem. § 454a Abs. 2 StPO stellt eine neuerliche Prognoseentscheidung auf veränderter Tatsachengrundlage dar; als Aufhebungsgrund kommen daher alle neuen Tatsachen in Betracht, die auf die ursprüngliche Prognoseentscheidung einen ungünstigen Einfluß haben ( hier : Verlust des freien Beschäftigungsverhältnisses).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

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