2 Ws 763/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-11-24, 2 Ws 763/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-11-24, 2 Ws 763/10
2 Ws 763/10Obergericht24.11.2010
Regest
Die Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 763/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-24
Aktenzeichen: 2 Ws 763/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1124.2WS763.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.
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