Oberlandesgericht Köln, 2010-11-24, 2 Ws 763/10

2 Ws 763/10Obergericht24.11.2010

Regest

Die Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 763/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-24

Aktenzeichen: 2 Ws 763/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1124.2WS763.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.

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