2 Ws 780-781/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-11-30, 2 Ws 780-781/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-11-30, 2 Ws 780-781/10
2 Ws 780-781/10Obergericht30.11.2010
Regest
Das Verfahren über die Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung gemäß § 57 StGB stellt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 780-781/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-30
Aktenzeichen: 2 Ws 780-781/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1130.2WS780.781.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Das Verfahren über die Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung gemäß § 57 StGB stellt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG dar.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 RVG).
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