Oberlandesgericht Köln, 2010-11-30, 2 Ws 780-781/10

2 Ws 780-781/10Obergericht30.11.2010

Regest

Das Verfahren über die Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung gemäß § 57 StGB stellt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 780-781/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-30

Aktenzeichen: 2 Ws 780-781/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1130.2WS780.781.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Das Verfahren über die Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung gemäß § 57 StGB stellt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG dar.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 RVG).

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