21 U 18/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-02, 21 U 18/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 21 U 18/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-02
Aktenzeichen: 21 U 18/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1202.21U18.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.06.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (8 O 278/08) wie folgt abgeändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die H.-Leasing GmbH, I.-Straße 00, XXXXX F., 81.993,17 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2007 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw K., Fahrgestellnummer XXXXX00X000X00000, zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 07.08.2007 in Verzug mit der Annahme des Pkw K., Fahrgestellnummer XXXXX00X000X00000, befindet.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit der Maßgabe, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin nicht erfolgt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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