2 Ws 529/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-06, 2 Ws 529/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-12-06, 2 Ws 529/10
2 Ws 529/10Obergericht06.12.2010
Regest
Zur Behandlung sog. Altfälle der Sicherungsverwahrung nach Rückgabe der Sache im Vorlegungsverfahren gem. § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG durch den BGH
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 529/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-06
Aktenzeichen: 2 Ws 529/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1206.2WS529.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Zur Behandlung sog. Altfälle der Sicherungsverwahrung nach Rückgabe der Sache im Vorlegungsverfahren gem. § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG durch den BGH
Tenor
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 18.06.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und zu vorsorglichen Maßnahmen nach Maßgabe der Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH vom 9.11.2010 - 5 StR 394+440+474/10 - an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.
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