27 UF 148/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-07, 27 UF 148/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-12-07, 27 UF 148/10
27 UF 148/10Obergericht07.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 148/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-07
Aktenzeichen: 27 UF 148/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1207.27UF148.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und des Antragstellers vom 05. bzw. 13.08.2010 wird der am 27.07.2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 20.07.2010 - 310 F 205/06 VA - dahin abgeändert, dass es bei der internen Teilung der Anrechte bei den Beteiligten zu 2. und 3. verbleibt und im Übrigen, nämlich (auch) hinsichtlich des Anrechts bei der Beteiligten zu 1. ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet.
Bezüglich der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird für die I. Instanz in Abänderung des Wertes von 2.000 € (Beschluss vom 28.07.2010) auf 3.000 € und für das Beschwerdeverfahren auf 750 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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