4 U 9/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-07, 4 U 9/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 U 9/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-07
Aktenzeichen: 4 U 9/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1207.4U9.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.05.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 286/05 - abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. seit dem 29.7.2005, der Beklagten zu 3. seit dem 1.8.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger gesamtschuldnerisch sämtlichen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist, der sich am 12.12.2002 gegen 07.30 Uhr auf der K 00 zwischen S.-X. und N. zwischen dem vom Kläger gesteuerten PKW B., amtliches Kennzeichen YY - Y 0000, und dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten PKW W., amtliches Kennzeichen YY - X 1111, dessen Halterin die Beklagte zu 2. ist und der bei der Beklagten zu 3. Haftpflicht versichert ist, ereignet hat.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet oder hinterlegt.
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