Oberlandesgericht Köln, 2010-12-08, 2 Ws 770/10

2 Ws 770/10Obergericht08.12.2010

Regest

Die Revisionsverfahrensgebühr steht einem Pflichtverteidiger auch dann zu, wenn er auf die Gebühren verzichtet hat, die bei dem bisher beigeordneten Verteidiger bereits angefallen waren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 770/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: 2 Ws 770/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1208.2WS770.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Revisionsverfahrensgebühr steht einem Pflichtverteidiger auch dann zu, wenn er auf die Gebühren verzichtet hat, die bei dem bisher beigeordneten Verteidiger bereits angefallen waren.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 28.10.2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 2.7.2010 wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung in Höhe von 624,75 € festgesetzt.

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