Oberlandesgericht Köln, 2010-12-09, 18 U 56/10

18 U 56/10Obergericht09.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 56/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-09

Aktenzeichen: 18 U 56/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1209.18U56.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Parteien den Rechtsstreit durch nachstehenden Vergleich beendet haben:

  1. Die Beklagte erkennt an, an die Klägerin insgesamt (d. h. einschließlich der aus Sicht der Klägerin unstreitig noch zu zahlenden 26.280,55 Euro) noch die Rückzahlung von Darlehen, die aus dem Darlehenskonto der früheren T. S. GmbH & Co. KG resultieren, in Höhe von 230.000,00 Euro ("Zahlbetrag") zu schulden. Der Zahlbetrag ist ab dem 15.07.2010 mit 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, höchstens jedoch mit 5 % p.a. zu verzinsen. Zinsen sind jeweils nach Erstellung des Jahresabschlusses der Beklagten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu zahlen. Der Zahlbetrag ist in Höhe von 115.000,00 Euro mit Abschluss dieses Vergleichs fällig. Weitere Teilbeträge in Höhe von jeweils 1/6 des Zahlbetrags werden zum 01.07.2011, 01.07.2012 und 01.07.2013 fällig.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Mit diesen Regelungen sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche sowie etwaig darüber hinausgehende Darlehensansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die aus der Zeit der früheren T. S. GmbH & Co. KG resultieren, abgegolten.

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