2 Wx 137/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-13, 2 Wx 137/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-12-13, 2 Wx 137/10
2 Wx 137/10Obergericht13.12.2010
Regest
1) Die Eintragung im Grundbuch ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten an einem Grundstück kein bloßer Folgetatbestand des materiell-rechtlichen Geschäfts, sondern durch die Bestimmung des § 873 Abs. 1 BGB in den Erwerbstatbestand selbst eingebunden. Diesen Regelungszusammenhang verkennt, wer dem Grundbuch(recht) bei diesem Erwerb nur eine "dienende" Funktion zuweist. An die wesentlichen Grundstrukturen der gesetztlichen Regelung ist die Rechtsprechung auch dann gebunden, wenn sie Rechtsfortbildung betreibt. 2) Auch bei der Übertrragung eines Erbbaurechts auf eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind dem Grundbuchamt die Existenz, die Identität und die Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 137/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-13
Aktenzeichen: 2 Wx 137/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1213.2WX137.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: GBO §§ 20, 29; BGB 705, 873 Abs. 1; ErbbauRG § 11 Abs. 1
Leitsätze
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Die Eintragung im Grundbuch ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten an einem Grundstück kein bloßer Folgetatbestand des materiell-rechtlichen Geschäfts, sondern durch die Bestimmung des § 873 Abs. 1 BGB in den Erwerbstatbestand selbst eingebunden. Diesen Regelungszusammenhang verkennt, wer dem Grundbuch(recht) bei diesem Erwerb nur eine "dienende" Funktion zuweist. An die wesentlichen Grundstrukturen der gesetztlichen Regelung ist die Rechtsprechung auch dann gebunden, wenn sie Rechtsfortbildung betreibt.
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Auch bei der Übertrragung eines Erbbaurechts auf eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind dem Grundbuchamt die Existenz, die Identität und die Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 30. August 2010 gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grundbuch¬amts) Bergisch Gladbach vom 14. Juli 2010 - HR-XXXX-5 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) vom 30. August 2010 gegen den genannten Beschluß vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde durch diese Entscheidung wird zugelassen.
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