2 Wx 199/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-13, 2 Wx 199/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-12-13, 2 Wx 199/10
2 Wx 199/10Obergericht13.12.2010
Regest
Bei der Errechnung des Mindesbetrages einer Zwangssicherungshypothek sind Zinsen nur zu berücksichtigen, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind. Dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren einen Kapitalbetrag der aufgelaufenen Zinsen errechnet, genügt nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 199/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-13
Aktenzeichen: 2 Wx 199/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1213.2WX199.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO § 866 Abs. 3
Leitsätze
Bei der Errechnung des Mindesbetrages einer Zwangssicherungshypothek sind Zinsen nur zu berücksichtigen, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind. Dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren einen Kapitalbetrag der aufgelaufenen Zinsen errechnet, genügt nicht.
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin vom 2. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grund-buchamts) Siegburg vom25. November 2010 - SU-XXXX-23 - wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
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