Oberlandesgericht Köln, 2010-12-13, 2 Wx 199/10

2 Wx 199/10Obergericht13.12.2010

Regest

Bei der Errechnung des Mindesbetrages einer Zwangssicherungshypothek sind Zinsen nur zu berücksichtigen, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind. Dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren einen Kapitalbetrag der aufgelaufenen Zinsen errechnet, genügt nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 199/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-13

Aktenzeichen: 2 Wx 199/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1213.2WX199.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO § 866 Abs. 3

Leitsätze

Bei der Errechnung des Mindesbetrages einer Zwangssicherungshypothek sind Zinsen nur zu berücksichtigen, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind. Dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren einen Kapitalbetrag der aufgelaufenen Zinsen errechnet, genügt nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin vom 2. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grund-buchamts) Siegburg vom25. November 2010 - SU-XXXX-23 - wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

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