2 Ws 815/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-15, 2 Ws 815/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-12-15, 2 Ws 815/10
2 Ws 815/10Obergericht15.12.2010
Regest
Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist nicht zulässig, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird, für den keine Anhaltspunkte dargelegt werden ( hier : Tritt mit einem Birkenstock-Hausschuh)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 815/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-15
Aktenzeichen: 2 Ws 815/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1215.2WS815.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist nicht zulässig, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird, für den keine Anhaltspunkte dargelegt werden ( hier : Tritt mit einem Birkenstock-Hausschuh)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Nebenklägers verworfen.
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