Oberlandesgericht Köln, 2010-12-15, 6 W 166/10

6 W 166/10Obergericht15.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 166/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-15

Aktenzeichen: 6 W 166/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1215.6W166.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.10.2010 - 203 O 290/10 - abgeän-dert:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften der Nutzer, denen zu den in der dem Beschluss der Kammer vom 07.09.2010 beigefügten Anlage ASt 1 (betreffend die Tonaufnahme "... – …") angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

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