19 U 60/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-23, 19 U 60/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 60/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-23
Aktenzeichen: 19 U 60/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1223.19U60.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.03.2010 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 137/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.06.2008 - 29 O 137/06 - wird teilweise aufgehoben und der Beklag-te verurteilt, an die Klägerin 6.046,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.377,99 EUR seit dem 01.01.2002 und aus weiteren 2.668,68 EUR seit dem 01.04.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 10.06.2008 auf-rechterhalten.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer erstinstanzlichen Säumnis. Im Übrigen haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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