Oberlandesgericht Köln, 2010-12-23, 2 Ws 845/10

2 Ws 845/10Obergericht23.12.2010

Regest

Die Inhaftierung aufgrund eines Sicherungshaftbefehls gem. § 453c StPO stellt keine Verhaftung im Sinne des § 310 StPO dar, so dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht statthaft ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 845/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-23

Aktenzeichen: 2 Ws 845/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1223.2WS845.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Inhaftierung aufgrund eines Sicherungshaftbefehls gem. § 453c StPO stellt keine Verhaftung im Sinne des § 310 StPO dar, so dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht statthaft ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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