2 Ws 845/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-23, 2 Ws 845/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-12-23, 2 Ws 845/10
2 Ws 845/10Obergericht23.12.2010
Regest
Die Inhaftierung aufgrund eines Sicherungshaftbefehls gem. § 453c StPO stellt keine Verhaftung im Sinne des § 310 StPO dar, so dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht statthaft ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 845/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-23
Aktenzeichen: 2 Ws 845/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1223.2WS845.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Inhaftierung aufgrund eines Sicherungshaftbefehls gem. § 453c StPO stellt keine Verhaftung im Sinne des § 310 StPO dar, so dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht statthaft ist.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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