6 U 208/06•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-23, 6 U 208/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 208/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-23
Aktenzeichen: 6 U 208/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1223.6U208.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: LottStV § 4 Abs. 3; UWG § 4 Nr. 11
Tenor
1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 29.10.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Direktor, zu unterlassen,
durch
a) telefonische Direktansprache von Verbrauchern für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Informationen zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie bzw. dem Glücksspiel hinaus zu werben und/oder werben zu lassen, nämlich durch Ermunterungen und Anreizungen von Verbrauchern mit folgenden Aussagen
(1) "Spielen Sie mindestens 3- 4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die ersten Gewinne einstellen"
und/oder
(2) "Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53 % teil"
und/oder
b) postalische (einschließlich elektronischer Post) Direktansprache von Verbrauchern für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Informationen zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie bzw. dem Glücksspiel hinaus zu werben und/oder werben zu lassen, nämlich durch Ermunterungen und Anreizungen von Verbrauchern mit folgenden Aussagen
(1) "Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter www.L..de. Und: je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance"
wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
und/oder
(2) "Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100 %. Werden Sie Millionär"
und/oder
(3) "Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie Antwort-Kuvert und senden Sie es am besten heute noch an uns ab"
wenn dies jeweils geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.
Die Kosten des Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, tragen die Klägerin zu 2/9 und die Beklagte zu 7/9.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung des Kostenausspruchs können die Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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