6 W 155/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-27, 6 W 155/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 155/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-27
Aktenzeichen: 6 W 155/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1227.6W155.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG § 101 Abs. 2
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 203 O 171/10 - vom 21.9.2010 abgeändert:
Die Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft, wel-chen Nutzern die in der Anlage Ast 1 zum Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.6.2010 - 203 O 171/10 - aufgeführten IP-Adressen lfd. Nummern 67 bis 168 (betreffend das Werk "I T - Isch kandidiere!") zu den dort genannten Zeitpunkten zu-geordnet waren, ist zulässig.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
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