Oberlandesgericht Köln, 2010-12-29, 2 Ws 850/10

2 Ws 850/10Obergericht29.12.2010

Regest

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Erforderlichkeit von Dolmet-scherkosten für eine beabsichtigte schriftliche Einlassung des Angeklagten ist gemäß § 305 StPO nicht anfechtbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 850/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-29

Aktenzeichen: 2 Ws 850/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1229.2WS850.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsneat

Leitsätze

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Erforderlichkeit von Dolmet-scherkosten für eine beabsichtigte schriftliche Einlassung des Angeklagten ist gemäß § 305 StPO nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

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