2 Ws 850/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-29, 2 Ws 850/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-12-29, 2 Ws 850/10
2 Ws 850/10Obergericht29.12.2010
Regest
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Erforderlichkeit von Dolmet-scherkosten für eine beabsichtigte schriftliche Einlassung des Angeklagten ist gemäß § 305 StPO nicht anfechtbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 850/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-29
Aktenzeichen: 2 Ws 850/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1229.2WS850.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsneat
Leitsätze
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Erforderlichkeit von Dolmet-scherkosten für eine beabsichtigte schriftliche Einlassung des Angeklagten ist gemäß § 305 StPO nicht anfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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