2 Wx 197/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-01-03, 2 Wx 197/10
Oberlandesgericht Köln, 2011-01-03, 2 Wx 197/10
2 Wx 197/10Obergericht03.01.2011
Regest
1) In einer Grundbuchsache ist das Beschwerdegericht berechtigt, über eine unmittelbar bei ihm eingelegte Beschwerde zu entscheiden, ohne das Rechtsmittel zuvor dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe vorzulegen. 2) Wesentlichens Merkmal einer der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegenden Entscheidung ist ihre Verbindlichkeit. Gegen eine Verfügung durch die das Grundbuchamt lediglich auf seiner Auffassung zufolge gegebene Bedenken hinweist, ist eine Beschwerde nicht statthaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 197/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-03
Aktenzeichen: 2 Wx 197/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0103.2WX197.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: GBO §§ 18, 71, 73, 75
Leitsätze
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In einer Grundbuchsache ist das Beschwerdegericht berechtigt, über eine unmittelbar bei ihm eingelegte Beschwerde zu entscheiden, ohne das Rechtsmittel zuvor dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe vorzulegen.
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Wesentlichens Merkmal einer der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegenden Entscheidung ist ihre Verbindlichkeit. Gegen eine Verfügung durch die das Grundbuchamt lediglich auf seiner Auffassung zufolge gegebene Bedenken hinweist, ist eine Beschwerde nicht statthaft.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 7. Dezember 2010 gegen die Verfügung des Rechtspflegers des Amtsge-richts (Grundbuchamts) Bonn vom 2. Dezember 2010 - CF-00000-0 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1), 2) und 3) auferlegt.
Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandes-gericht beträgt € 37.500,--
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