Oberlandesgericht Köln, 2011-01-24, 2 Wx 18/11

2 Wx 18/11Obergericht24.01.2011

Regest

Ergehen in einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG sowohl eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG als auch eine spätere Entscheidung des Landgerichts zur Hauptsache, so muß die anschließend erstellte Gerichtskostenrechnung erkennen lassen, ob die darin angeführten Gerichtsgebühren für die einstweilige Anordnung, für die Entscheidung in der Hauptsache oder für beide Verfahren in Ansatz gebracht worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 18/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-24

Aktenzeichen: 2 Wx 18/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0124.2WX18.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KostO §§ 14, 128e; UrhG § 101 Abs. 9; FamFG § 49

Leitsätze

Ergehen in einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG sowohl eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG als auch eine spätere Entscheidung des Landgerichts zur Hauptsache, so muß die anschließend erstellte Gerichtskostenrechnung erkennen lassen, ob die darin angeführten Gerichtsgebühren für die einstweilige Anordnung, für die Entscheidung in der Hauptsache oder für beide Verfahren in Ansatz gebracht worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 03.01.2011 wird der Beschluss des Einzelrichters der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.12.2010 - 237 O 145/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 18.11.2010 wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Köln vom 27.10.2010, der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln mit dem Kassenzeichen 70060259 510 4 übermittelt als Kostenrechnung ("2. Rechnung") vom 28.10.2010 über einen Betrag von 2.200,- €, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenansatz an den zuständigen Kostenbeamten des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

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