Oberlandesgericht Köln, 2011-01-26, 11 U 91/ 09

11 U 91/ 09Obergericht26.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 91/ 09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-26

Aktenzeichen: 11 U 91/ 09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0126.11U91.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1.4.2009 - 82 O 165/05 - wird zurückgewiesen, wobei der Tenor des angefochtenen Urteils, soweit dieser die Widerklage betrifft, wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an Herrn B I, ..., ..., und die I S GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B I, ..., ...,

als Gesamtgläubiger 70.447,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten aus 53.397,84 € seit dem 12.4.2006 und aus 16.049,79 € seit dem 11.5.2006 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, einen etwaigen Schaden der Beklagten zu Händen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Q K , ..., …,

zu erstatten, der dadurch entsteht, dass während der Zeit der Sanierung des Küchenfußbodens der Mieter eine Mietminderung vornimmt oder Schadensersatzansprüche wegen des entgangenen Gewinns geltend macht.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der Kosten des weiteren Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

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