4 WF 1/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-01-26, 4 WF 1/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 WF 1/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-26
Aktenzeichen: 4 WF 1/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0126.4WF1.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler vom 05.11.2010 (13 F 420/10) wird nach der teilweisen Abhilfe durch das Amtsgericht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses über die teilweise Abhilfe vom 17.12.2010, denen die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist, zurückgewiesen.
Die Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Anordnung eines Umgangsausschlusses des Vaters ohne vorherige Inanspruchnahme einer Vermittlung durch das Jugendamt ist vorliegend schon deshalb als mutwillig anzusehen, als nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin in den letzten zwei Jahren ohnehin nur drei Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfanden und der Antragsgegner nach dem letzten Besuch des Sohnes im Sommer 2010 ein Umgangsrecht erkennbar nicht mehr geltend gemacht hat. Angesichts dessen bestand im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ausschluss des Umgangs im November 2010 kein konkretes Bedürfnis für eine gerichtliche Regelung. Eine verständige Partei, die selbst für die Kosten des Gerichtsverfahrens hätte aufkommen müssen, hätte unter diesen Umständen kein kostenträchtiges gerichtliches Umgangsverfahren angestrengt, sondern allenfalls eine kostenfreie Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen. Im Rahmen einer außergerichtlichen Vermittlung durch das Jugendamt hätte sich dann - wie im gerichtlichen Verfahren - ohne weiteres herausgestellt, dass der Antragsgegner den Wunsch seines Sohnes akzeptiert, derzeit keinen Umgang mit ihm haben zu wollen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
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