Oberlandesgericht Köln, 2011-01-28, 6 U 200/05

6 U 200/05Obergericht28.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 200/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-28

Aktenzeichen: 6 U 200/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0128.6U200.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 31 O 8/05 – abgeändert. Das Versäumnisurteil vom 30.06.2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen einschließlich der Kosten der Streithilfe hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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