4 UF 233/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-02-08, 4 UF 233/10
Oberlandesgericht Köln, 2011-02-08, 4 UF 233/10
4 UF 233/10Obergericht08.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 233/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-08
Aktenzeichen: 4 UF 233/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0208.4UF233.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.11.2010 - 402 F 184/10 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt, soweit die Frage des Aufenthaltes der betroffenen Kinder im Ausland zu regeln ist. Im Übrigen verbleibt es bei dem Entzug der elterlichen Sorge für den Kindesvater und der Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Antragstellerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. C. in H. bewilligt.
Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerde-verfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO entsprechend erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.
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