Oberlandesgericht Köln, 2011-02-10, 19 U 126/10

19 U 126/10Obergericht10.02.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 126/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-10

Aktenzeichen: 19 U 126/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0210.19U126.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils des Senats vom 12.11.2010 auf Seite 5, 3. Absatz des Urteils gemäß § 320 ZPO wie folgt be-richtigt:

"Die Klägerin hat eingeräumt, für die Arbeiten am Fahrzeug des Kunden L. bei der Abholung am 09.12.2009 von diesem 300,00 € verlangt und erhalten zu haben, wobei streitig ist, ob es sich bei diesen Arbeiten, nämlich dem Zusammenbau des Fahrzeugs des Herrn L., um Garantiearbeiten gehandelt hat."

Zu einer weitergehenden Berichtigung des Tatbestandes bestand kein Anlass.

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