Oberlandesgericht Köln, 2011-02-10, 6 W 5/11

6 W 5/11Obergericht10.02.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 5/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-10

Aktenzeichen: 6 W 5/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0210.6W5.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG § 101 Abs. 2, 9

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 203 O 203/10 - vom 16.06.2010 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, 12.6.2010 um 21:30:36 Uhr MEZ die IP-Adresse 87.152.123.245 zugewiesen war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

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