2 Wx 15/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-02-17, 2 Wx 15/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-02-17, 2 Wx 15/11
2 Wx 15/11Obergericht17.02.2011
Regest
Eine Beschwerde in Registersachen kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das Amtsgericht nur eingelegt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 FamFG zugelassen ist. In Nordrhein-Westfalen ist dies nicht der Fall.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 15/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-17
Aktenzeichen: 2 Wx 15/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0217.2WX15.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: §§ 64 Abs. 2 Satz 1; 14 Abs. 2 FamFG
Leitsätze
Eine Beschwerde in Registersachen kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das Amtsgericht nur eingelegt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 FamFG zugelassen ist. In Nordrhein-Westfalen ist dies nicht der Fall.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gemäß Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.12.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 19.11.2010 - 73 AR 348/10 - wird als unzulässig verworfen.
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