Oberlandesgericht Köln, 2011-02-24, 2 Wx 43/11

2 Wx 43/11Obergericht24.02.2011

Regest

1) Zum Verfahrensablauf im Fall der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO. 2) Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Erinnerung (§ 14 Abs. 8 Satz 2 KostO) hat der Richter - bzw., soweit es um die Kosten eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts geht, diese - nicht aber der Registraturbeamte des Gerichts zu befinden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 43/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-24

Aktenzeichen: 2 Wx 43/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0224.2WX43.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KostO § 14 Abs. 2 u. 8

Leitsätze

  1. Zum Verfahrensablauf im Fall der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO.

  2. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Erinnerung (§ 14 Abs. 8 Satz 2 KostO) hat der Richter - bzw., soweit es um die Kosten eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts geht, diese - nicht aber der Registraturbeamte des Gerichts zu befinden.

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluß des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Februar 2011 - 227 O 300/10 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerin vom 11. Februar 2011 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 27./28. Januar 2011 in eigener Zuständigkeit an das Landgericht Köln zurückgegeben.

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