Oberlandesgericht Köln, 2011-02-28, 6 W 35/11

6 W 35/11Obergericht28.02.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 35/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-28

Aktenzeichen: 6 W 35/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0228.6W35.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6

Tenor

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, verboten, zu Wettbewerbszwecken gegenüber Dritten unter Nennung der Antragstellerin über den Ausgang des beim Landgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 1 O 482/10 anhängigen Gerichtsverfahren zu berichten, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gegenstandswert: 25.000 €.

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