Oberlandesgericht Köln, 2011-03-02, 6 U 147/10

6 U 147/10Obergericht02.03.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 147/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-02

Aktenzeichen: 6 U 147/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0302.6U147.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (im Folgenden: „Verordnung“ oder „VO“) gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Erfasst die Bestimmung des Artikels 23 Abs. 1 VO, wonach fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorganges mitgeteilt werden und die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt, auch solche im Zusammenhang mit Flugreisen stehenden Kosten, die für Leistungen Dritter (hier: den Anbieter einer Reiserücktrittsversicherung) anfallen und von dem Vermittler der Flugreise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Fluggast erhoben werden?“

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