Oberlandesgericht Köln, 2011-05-09, 17 W 90/11

17 W 90/11Obergericht09.05.2011

Regest

Nimmt der Kläger vor Klagezustellung die Klage teilweise zurück, dann ist für die Berechnung des Kostenvorschusses weiterhin der höhere Streitwert maßgeblich. Nr. 1211 KV-GKG findet keine Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 90/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-09

Aktenzeichen: 17 W 90/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0509.17W90.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: GKG § 6 Abs. 1, KV-GKG Nr. 1211

Leitsätze

Nimmt der Kläger vor Klagezustellung die Klage teilweise zurück, dann ist für die Berechnung des Kostenvorschusses weiterhin der höhere Streitwert maßgeblich. Nr. 1211 KV-GKG findet keine Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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