27 UF 54/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-05-17, 27 UF 54/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-05-17, 27 UF 54/11
27 UF 54/11Obergericht17.05.2011
Regest
Verfügt ein Ehegatte über Anrechte bei einem ausländischen Versorungsträger, so führt dies gem. § 19 I VersAusglG grundsätzlich nur dazu, dass insoweit ein Ausgleich nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) erfolgt. Ein Ausgleich anderer ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten findet in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise nicht statt, wenn dies gem. § 19 III VersAusglG aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Vortrag zu derartigen Billigkeitsgründen obliegt in erster Linie dem betroffenen Ehegatten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 54/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-17
Aktenzeichen: 27 UF 54/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0517.27UF54.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 19 VersAusglG
Leitsätze
Verfügt ein Ehegatte über Anrechte bei einem ausländischen Versorungsträger, so führt dies gem. § 19 I VersAusglG grundsätzlich nur dazu, dass insoweit ein Ausgleich nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) erfolgt. Ein Ausgleich anderer ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten findet in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise nicht statt, wenn dies gem. § 19 III VersAusglG aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Vortrag zu derartigen Billigkeitsgründen obliegt in erster Linie dem betroffenen Ehegatten.
Tenor
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 2.2.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.