6 W 159/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-06-09, 6 W 159/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 159/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-09
Aktenzeichen: 6 W 159/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0609.6W159.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG § 101 Abs. 9
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.05.2010 – 225 O 41/10 – abgeändert:
Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der dem Beschluss der Kammer vom 02.03.2010 beigefügten Anlage ASt 1 angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
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