Oberlandesgericht Köln, 2011-07-20, 17 W 129/11

17 W 129/11Obergericht20.07.2011

Regest

1. Beteiligt der Sachverständige Hilfspersonen bei der Erstellung des Gutachtens, dann darf dies nicht dazu führen, dass die Gesamtverantwortlichkeit des seitens des Gerichts beauftragten Sachverständigen nicht mehr gewährleistet ist. 2. Eine bloße Plausibilitätsprüfung durch den zum Sachverständigen ernannten Chefarzt reicht nicht auz. 3. Insbesondere bei psychiatrischen Gutachten darf der benannte Sachverständige seinen Mitarbeitern nicht die persönliche Begegnung mit der zu explorierenden Person allein überlassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 129/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-20

Aktenzeichen: 17 W 129/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0720.17W129.11.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: §§ 21, 66 GKG,; §§ 407 a II, V, 404 a ZPO

Leitsätze

  1. Beteiligt der Sachverständige Hilfspersonen bei der Erstellung des Gutachtens, dann darf dies nicht dazu führen, dass die Gesamtverantwortlichkeit des seitens des Gerichts beauftragten Sachverständigen nicht mehr gewährleistet ist.

  2. Eine bloße Plausibilitätsprüfung durch den zum Sachverständigen ernannten Chefarzt reicht nicht auz.

  3. Insbesondere bei psychiatrischen Gutachten darf der benannte Sachverständige seinen Mitarbeitern nicht die persönliche Begegnung mit der zu explorierenden Person allein überlassen.

Tenor

Der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2010 (richtig: 30. Mai 2011) – 26 O 359/05 – wird aufgehoben.

Die Sache wird dem Landgericht zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückgegeben.

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