Oberlandesgericht Köln, 2011-08-19, 2 Ws 502-503/11

2 Ws 502-503/11Obergericht19.08.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 502-503/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-19

Aktenzeichen: 2 Ws 502-503/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0819.2WS502.503.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Das Ersuchen um Aussetzung der Reststrafe hat sich erledigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Seine in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer selbst.

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