Oberlandesgericht Köln, 2011-09-12, 2 Ws 566/11

2 Ws 566/11Obergericht12.09.2011

Regest

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (hier: Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 566/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-12

Aktenzeichen: 2 Ws 566/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0912.2WS566.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: . Strafsenat

Leitsätze

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (hier: Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Dr. C. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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